Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.     Geltungsbereich

Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und auch nur danach ausgeführt. Abweichende Erklärun­gen oder Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

 

2.     Vertragsabschlüsse

Erteilte Aufträge, auch fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per e-Mail sind für den Auftraggeber bindend.

Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, wer­den diese ebenfalls nur nach schriftlicher Bestätigung ausgeführt. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Fax oder e-Mail ge­nügt dem Erfordernis der Schriftform.

 

 

II. VERMIETUNG VON GEGENSTÄNDEN UND PERSONAL

 

1.     Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber, die Firma creative Veranstal­tungstechnik oder ein Dritter den Transport durchführt.

Wird die Mietzeit überschritten, hat der Auftraggeber dies der Firma creative Veranstaltungstechnik unverzüglich mitzuteilen. Für jeden Tag, der über die vereinbarte Mietzeit hinausgeht, werden zu den zusätzlichen Mietkosten auch anfallende Zusatzkosten durch Mehraufwand in Rechnung gestellt.

 

2.     Vergütung

Getroffene Preisaussagen verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der Endbetrag der Auftragsbestätigung.

Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgeltes nicht geregelt oder sollte die ausgehandelte Arbeitszeit überschritten werden, gilt ein angemessenes Entgelt als verein­bart.

 

3.     Personal

Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Versorgung (Essen, Trinken) von Aufbauanfang bis Abbauende zu sorgen. Dies bein­haltet bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden, eine warme Mahlzeiten.

Sind für einen Aufbau, Abbau oder eine Veranstaltung mehrere Tage vorgesehen, hat der Auftraggeber für die entsprechende Unterkunft (Einzelzimmer pro Person) zu sorgen.

Sollte dies nicht gewährleistet sein, werden anfallende Spesen nachträglich in Rechnung gestellt.

Soweit Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, besteht seitens der Firma creative Veranstaltungstechnik ohne besondere Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die ge­setzlichen Arbeitszeiten und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.

Sofern Personal vom Auftraggeber zu stellen ist, wird im Falle von fehlendem oder betrunkenem Personal eine Mehraufwandsent­schädigung von 200,- € fällig.

 

4.     Transport

Wird der Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung von der Firma creative Veranstaltungstechnik über­nommen, kann die Firma creative Veranstaltungstechnik den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen lassen.

 

5.     Vertragsstornierung

Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).

Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet 25% der gesamten Vergütung gemäß Pos. 2, wenn innerhalb 20 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 50% der gesamten Vergütung gemäß Pos. 2.2, wenn innerhalb 10 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird und 75% der Vergütung gemäß Pos. 2.2, wenn innerhalb 3 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenser­satz zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der Firma creative Veranstal­tungstechnik maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

Für den Fall, dass aus nicht vertretbaren Gründen die Firma creative Veranstaltungstechnik an der Auftragsdurchführung gehindert ist, ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind – soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.

 

6.     Zahlung

Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzüge/Skonti innerhalb von 14 Tagen zu beglei­chen.

Bei reiner Materialmiete ist der Mietbetrag zum Vertragsbeginn fällig. Die Firma creative Veranstaltungstechnik ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Auftraggeber nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes in bar oder auf dem Konto der Firma creative VT UG maßgeblich.

Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nichtfristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatzes zu verzinsen. Die Geltendma­chung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

7.     Gebrauchsüberlassung und Mängel

Bei den von der Firma creative Veranstaltungstechnik vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung, sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

Bei reiner Materialmiete ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mängelfrei­heit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der Firma creative Veranstaltungstechnik un­verzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei.

Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auf­traggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel selbst verur­sacht hat. Die Firma creative Veranstaltungstechnik kann Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl, durch Bereitstellung ei­nes gleich- oder höherwertigen Mietgegenstands oder durch Reparatur erfüllen.

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2. Nr. 1, Abs. 3. BGB, steht dem Auftraggeber nur zu, wenn keine Nachbesserung erfolgte oder der Nachbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Auftraggeber die An­zeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann er aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadensersatz geltend machen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auf­traggeber den Mangel zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung wegen Zeitmangels seitens des Auftraggebers je­doch nicht möglich war. Jegliches Mitverschulden des Auftraggebers an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrags aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangel­haftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

Mietet der Auftraggeber technisch aufwendige oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

Vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetrieb­nahme. Mängel an den Geräten sind sowohl dem Auftraggeber als auch der Firma creative Veranstaltungstechnik unverzüglich mitzuteilen.

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal auf­gestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal der Firma creative Veranstaltungstechnik angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvor­schriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.

Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.

Der Auftraggeber haftet für sämtliche Beschädigungen, Verluste oder ähnlichem bis zur Höhe des derzeitigen Neuwertes des zur Verfügung gestellten Materials.

 

8.     Versicherung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Be­schädigungen) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Wird nach Vereinbarung die Versicherung von der Firma creative Veranstaltungstechnik übernommen, hat der Auftraggeber die Kosten der Versicherung zu erstatten.

 

9.     Rückgabe der Mietobjekte

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem, sowie einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe­pflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilezubehör.

Die Firma creative Veranstaltungstechnik behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände innerhalb von 3 Tagen nach der Rückgabe vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebe­nen Mietgegenstände.

Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilezubehör ist der Auftraggeber zur Erstattung des Neuwerts verpflichtet.

 

III. VORBEREITUNG UND AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

 

1.

Erteilte Aufträge werden nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der bekannten technischen Vorgaben und In­formationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik ausgeführt. Erteilte Informationen werden vertraulich behan­delt, auch nach Erledigung eines Einzelauftrages.

 

2.     Informationen und Durchführung

Der Auftraggeber ist verpflichtet die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies sind z.B.: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswege, Informationen zu Rauch- und Feuermeldeanlagen, Rigging-, Bühnen-, Beschallungs- und Beleuch­tungspläne, Energieanforderungen, Informationen zu Ort und Anzahl vorhandener Stromanschlüsse, Anfahrtsbeschreibungen und Materiallisten.

Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung, Umbauzeiten, sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.

Sofern sich vor oder während der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die erteilten Informationen unzureichend sind, wird dies unverzüglich mitgeteilt. Sollte aufgrund fehlender oder falscher Informationen seitens des Auftraggebers Schäden bzw. An­sprüche auf Schadensersatz entstehen, haftet die Firma creative Veranstaltungstechnik nicht.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Arbeitskoordinationen (§6 BGV-A1) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass der Auftraggeber diese Verpflichtungen verletzt hat, haftet die Firma creative Veranstaltungstechnik nicht.

Der Auftraggeber ist verpflichtet auf besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig hin­zuweisen.

Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet alle nötigen behördlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschrif­ten zu erfüllen.

 

3.     Haftung

Für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung hi­nausgeht, wird nicht gehaftet. Die Firma creative Veranstaltungstechnik haftet nur für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit und Vor­satz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind.

 

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Mit der Auftragserteilung werden diese AGB in vollem Umfang angenommen.

Sollte der Auftraggeber noch nicht geschäftsfähig sein, so muss ein Erziehungsberechtigter benannt werden, der den Vertrag in vollem Umfang übernimmt.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt.

Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma creative Veranstaltungstechnik und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Baden-Baden.

Stand: 01. April 2010